Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
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1.Ausschließlichkeit
Für alle Geschäfte, die die Firma Industrieservice Kaymak (im nachfolgenden Industrieservice Kaymak genannt) mit Kunden abschließt, gelten ausschließlich diese Verkaufs- , Liefer-und Zahlungsbedingungen.
Widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die Firma Industrieservice Kaymak ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Firma sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Mündliche Vereinbarungen mit Vertretern der Firma Industrieservice Kaymak bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich der Verpackung.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Kisten werden bei umgehender frachtfreier Rücklieferung, wenn sie sich in gutem Zustand befinden, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
Ändern sich nach der Auftragsbestätigung bei der Firma Industrieservice Kaymak die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise. für Roh- und Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so gilt eine angemessene Anpassung der Preise als vereinbart. Bei einer Preisanpassung von über 10% ist eine erneute Preisvereinbarung zu treffen. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, insoweit in ernsthafte Verhandlungen einzutreten.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind bzw. bei denen Preise mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt werden, werden mit den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
Die am Tag der Lieferung gültigen Preise sind auch dann maßgeblich, wenn zwischen Auftragsbestätigung und vertraglich vorgesehener Lieferung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.

4. Lieferungen
Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
Die angegebene Lieferzeit beginnt am Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder, sofern der Versand unmöglich ist, die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
Angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen beim Eintritt von unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen bzw. deren Lieferanten.
Sie verlängern sich weiterhin in angemessener Weise bei späteren Vertragsänderungen durch den Kunden. Gleiches gilt wenn vom Kunden beizubringende Unterlagen sowie ggf. vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig beigebracht werden. Wird durch unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Ereignisse die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so wird die Firma Industrieservice Kaymak von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangen kann.

5. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk . Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel durch uns nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

6. Abnahmeverpflichtung
Die Firma Industrieservice Kaymak meldet dem Kunden die Versandfertigkeit der Ware. Der Kunde ist dann unverzüglich zur Abnahme der Ware verpflichtet. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Firma Industrieservice Kaymak berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden einzulagern. Hierfür werden dem Kunden 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet.
Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Ware länger als acht Tage ab Zugang der Versandfertigkeitsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann die Firma Industrieservice Kaymak dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Firma Industrieservice Kaymak berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.

7. Zahlung
Die Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zahlbar. Lohnarbeit zahlbar sofort netto Kasse. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels ist die Firma berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel und Schecks werden nur Erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselkosten und Spesen trägt der Kunde.
Der Kunde kann nur mit von der Firma Industrieservice Kaymak anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Gerät der Kunde uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis sofort fällig. Gleiches gilt, wenn wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erhalten, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, den Zahlungsanspruch zu gefährden.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Firma Industrieservice Kaymak aus der Geschäftsverbindung zwischen der Firma Industrieservice Kaymak und dem Kunden Eigentum der Firma Industrieservice Kaymak.
Als Erfüllung gilt erst der Geldeingang bei der Firma Industrieservice Kaymak. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Firma Industrieservice Kaymak die Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen bucht. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte der Firma Industrieservice Kaymak beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma Industrieservice Kaymak ab; die Firma Industrieservice Kaymak nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für die Firma Industrieservice Kaymak vor, ohne dass der Firma Industrieservice Kaymak hieraus Verpflichtungen enststehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma Industrieservice Kaymak gehörenden Waren steht der Firma Industrieservice Kaymak der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der Firma Industrieservice Kaymak im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma Industrieservice Kaymak verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Firma Industrieservice Kaymak verpflichtet sich, die ihr nach der vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden in soweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern.

9. Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat die Firma Industrieservice Kaymak – nach ihrer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Nachbesserung vorzunehmen oder Ersatz zu liefern.
Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, anderenfalls gilt die Ware als abgenommen und gebilligt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt am Tage der Lieferung ab Werk. Sofern die Firma Industrieservice Kaymak eine gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne eine Ersatzlieferung vorgenommen oder die Nachbesserung erfolgreich durchgeführt zu haben, so ist der Kunde berechtigt, angemessene Kaufpreisminderung oder – nach seiner Wahl – Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leisten wir in gleichem Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

10. Sonstige Ansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden, seien sie vertraglicher oder nichtvertraglicher Natur, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Industrieservice Kaymak bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung, auch für Grob fahrlässiges Verhalten, wird auf den Ersatz des bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für den unmittelbaren Schaden, nicht für den mittelbaren Schaden (Folgeschaden).

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Andernach. Andernach ist auch als Gerichtsstand vereinbart für alle Streitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12. Sonstige Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Kaufrechtsübereinkommen gelten nicht.
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB, Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages soweit wie möglich nahekommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfange wirksam.